Kfz-Steuer bei nur teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung
Nach dem KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder