
Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:
Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine




