Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann ein Dienstleister als Vermittler oder als eigenständiger Dienstleister im Rahmen der Vermietung von Fahrzeugen tätig ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Tätigkeiten der Klägerin (über ihre Internetplattform) als Vermittlungsleistung oder als eigenständige Fahrzeugvermietungsleistung zu qualifizieren sind. Das Finanzgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Klägerin als Vermieterin auftrat. Der BFH korrigierte diese Analyse und stufte die Tätigkeit der Klägerin als Vermittlungstätigkeit ein.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat ihr Unternehmen über ihr Internetportal von einem Drittland aus betrieben. Die Kunden konnten über das Internetportal Mietwagen verschiedener Anbieter buchen. Die Internetseite der Klägerin wurde dem Kunden nach Angabe seines Wohnorts in seiner jeweiligen Landessprache angezeigt. Wollte der Kunde einen Mietwagen mieten, gab er über eine Eingabemaske alle erforderlichen Daten ein. Anschließend erhielt er einen Überblick über die buchbaren Fahrzeugkategorien der einzelnen Autovermieter und die jeweiligen Preise. Nach Eingabe seiner Kontakt- und Zahlungsinformationen und dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin konnte der Kunde zahlungspflichtig buchen.
Der BFH betonte, dass ein Vermittler keine "eigene Leistung" erbringt, wenn die Fahrzeuge, die er vermittelt, nicht von ihm selbst angemietet werden. In diesem Fall trat die Klägerin gegenüber den Kunden ausdrücklich als Vermittlerin auf und organisierte die Reservierung und administrative Abwicklung im Namen der eigentlichen Fahrzeugvermieter. Die vertraglichen Regelungen, die festlegten, dass die Klägerin lediglich als Vermittlerin agierte, waren maßgeblich. Der BFH stellte fest, dass die wirtschaftliche Realität der Transaktionen mit diesen Vereinbarungen übereinstimmte, da die Kunden der Klägerin letztlich direkt einen Mietvertrag mit dem tatsächlichen Vermieter abschlossen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorab Zahlungen der Kunden empfing, war für die Einordnung als Vermieterin nicht ausschlaggebend.
Fazit: Der BFH kam somit zu dem Schluss, dass die Klägerin ausschließlich als Vermittlerin tätig war und dass der Fahrzeugvermieter der Leistungsempfänger und daher der steuerpflichtige Leistungsschuldner ist. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben.