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Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Es ist unschädlich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Maßgebend ist, dass die Anmietung ausschließlich zur Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend, weil er allein dieses außerhäusliche Arbeitszimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstandete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung die ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer durch einen der Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgte und die Eheleute vereinbart haben, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus von Interesse sein kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, Az. 3 K 54/26 | 18-08-2026
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